Umgang mit NS-Raubgut

Die Nationalsozialisten entzogen den von ihnen Verfolgten systematisch Kunstwerke und Bücher. Die Stiftung sucht für NS-Raubgut, das in ihre Sammlungen gelangte, faire und gerechte Lösung gemäß den Washingtoner Prinzipien.

NS-Kunstraub – fortbestehende Aufgaben für öffentliche Sammlungen

Zwischen 1933 und 1945 enteigneten die Nationalsozialisten zahlreiche Personen und Unternehmen, vor allem solche mit jüdischem Hintergrund. Dabei beschlagnahmten sie systematisch auch unzählige Kulturgüter. Private Kunstsammlungen und Bibliotheken wurden aufgelöst und häufig unter Wert verkauft. Viele Personen sahen sich außerdem unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung dazu gezwungen, einzelne oder gar alle Kunstwerke in ihrem Besitz zu verkaufen.

Zahlreiche widerrechtlich entzogene Objekte gelangten direkt oder über Umwege in öffentliche Einrichtungen. Diese bemühen sich seit einigen Jahren verstärkt um die Erforschung der Herkunft solcher Werke, die ab 1933 in ihren Besitz gelangten. In bestimmten Fällen geben sie diese Werke zurück.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz befasst sich seit Beginn der neunziger Jahre aktiv und verantwortungsbewusst mit der Frage des Umgangs mit verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Sie hat in der Vergangenheit bereits in 50 Restitutionsersuchen entschieden. Dabei hat sie immer unterschiedliche faire und gerechte Lösungen vereinbaren können. Über 350 Werke und mehr als 1.000 Bücher wurden an die Berechtigten zurückgegeben.

Gesetze zur Wiedergutmachung und Entschädigungen in der Nachkriegszeit

Nach 1945 erließen die West-Alliierten gesetzliche Regelungen zur Restitution, also zur Rückgabe, der in der Zeit des Nationalsozialismus unrechtmäßig entzogenen Kulturgüter. Danach konnten die ehemaligen Eigentümer oder deren Erben Werke zurückfordern oder eine entsprechende Entschädigung erwirken. Die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus galt zu Beginn der 1960er Jahre, als die Stiftung ihre Arbeit aufnahm, in der Bundesrepublik Deutschland als weitgehend abgeschlossen. Bis zur Wiedervereinigung 1990 hatte das Thema NS-Raubkunst für öffentliche Sammlungen in der Bundesrepublik daher keine große Bedeutung.

Verstärkte Provenienzforschung und neue Regelungen nach 1990

In der DDR hatte es keine vergleichbaren Entschädigungen gegeben. Nach der Wende schuf das „Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen“ eine neue Grundlage für die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Es galt allerdings nur für solche Werke, die sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR befunden hatten. Die Frist für die Anmeldung von Rückgabeansprüchen endete im Juli 1993. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz erklärte sich jedoch bereit, Anträge auf Restitution auch nach Ablauf dieser Frist zu akzeptieren.

Die deutsche Wiedervereinigung bot der Stiftung daher die Chance zur Klärung offener Eigentumsfragen. Zuvor waren durch die willkürliche Aufteilung der preußischen Sammlungen in Ost- und Westberlin zahlreiche Akten nicht zugänglich gewesen. Mit der Zusammenführung der Staatlichen Museen und der Staatsbibliotheken Ost und West stand nun vielfältiges Archivmaterial zur Verfügung. Bei dessen Aufarbeitung wurde deutlich, dass die Stiftung Objekte besaß, die ihren vorherigen Eigentümern nachweislich oder vermutlich unrechtmäßig entzogen worden waren. Die Frage des Umgangs mit NS-Raubkunst stellte sich für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz also vergleichsweise früh.

Ziel der Washingtoner Erklärung: Faire und gerechte Lösungen

In den neunziger Jahren erkannte die internationale Staatengemeinschaft, dass viele NS-Verfolgte keine Möglichkeit gehabt hatten, ihre Ansprüche auf Rückgabe oder Entschädigung geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund erarbeiteten 44 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, im Dezember 1998 die so genannte Washingtoner Erklärung. In den „Grundsätzen der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ verpflichten sie sich, nach solchen Werke zu suchen und diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückzugeben. Das grundlegende Prinzip dabei ist die Aufforderung, bei der Behandlung von Rückgabeforderungen faire und gerechte Lösungen zu finden. Die Washingtoner Erklärung ist nicht rechtsverbindlich. Doch setzt sie ein Zeichen, dass man sich der Verantwortung aus geschehenem Unrecht stellen will.

Bundesregierung, Länder und Kommunen übertrugen die Vorgaben der Washingtoner Prinzipien im Februar 2001 mit der Gemeinsamen Erklärung zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz und einer „Handreichung" auf die Gegebenheiten in Deutschland. Sie begrüßten darin auch einen Beschluss des Stiftungsrates der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, den dieser bereits ein halbes Jahr zuvor gefasst hatte. Der Beschluss vom 4. Juni 1999 legte die grundsätzliche Haltung der Stiftung in Restitutionsfragen fest.

Die Haltung der Stiftung zum Umgang mit NS-Raubkunst

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz gibt Kulturgüter an ihre Alteigentümer oder deren Erben zurück, wenn sie verfolgungsbedingt entzogen wurden. Ergänzend zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen und auf der Basis der Washingtoner Erklärung entwickelte die Stiftung eine eigene Haltung: Am 4. Juni 1999 legte der Stiftungsrat die generelle Linie zum Umgang mit Kulturgütern aus ehemals jüdischem Eigentum fest. Er ermächtigte den Präsidenten, mit den Geschädigten oder deren Erben in Verhandlungen einvernehmliche Lösungen zu suchen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, entzogene Werke an die Berechtigten zurückzugeben. Der Stiftungsrat hat sein Einverständnis mit solchen Rückgaben erklärt, obwohl solche Rückgaben nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben sind.

Seitdem hat die Stiftung zahlreiche Einzelfälle bearbeitet. Anlass dafür sind meist Rückgabeersuchen. Mit der zunehmenden Aufarbeitung ihrer Bestände durch Provenienzforschung kann die Stiftung aber auch selbst aktiv auf Berechtigte zugehen. Gemeinsam mit diesen sucht sie stets nach einer fairen und gerechten Lösung für beide Seiten. Richtschnur ihres Handelns sind dabei stets die Vorgaben der Washingtoner Prinzipien und der „Gemeinsamen Erklärung“ von Bund, Ländern und Kommunen. Dabei kommt es zu den unterschiedlichsten Lösungen. Einige Werke gab die Stiftung zurück. Andere konnten dank getroffener Vereinbarungen mit den Erben oder aufgrund von Rückkäufen in den Sammlungen verbleiben. "Der Watzmann", ein Spitzenwerk von C.D. Friedrich, wurde restituiert und blieb der Öffentlichkeit dank der Unterstützung der DekaBank als Dauerleihgabe in der Alten Nationalgalerie erhalten.

Weiterführende Links

Pressemitteilungen zu einzelnen Restitutionsfällen

Informationen zu weiteren Restitutionsfällen finden Sie unter Pressemitteilungen.

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Ernst Ludwig Kirchner, „Fehmarnhäuser mit großem Baum“ (1908)
Ernst Ludwig Kirchner, „Fehmarnhäuser mit großem Baum“ (1908) © Christoph Mack

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