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Welfenschatz: U.S. Supreme Court gibt dem Antrag der SPK statt, über die Zulässigkeit des Verfahrens in den USA zu entscheiden
Pressemitteilung vom 02.07.2020
Der U.S. Supreme Court hat heute bekannt gemacht, dass er sich mit den von der SPK aufgeworfenen Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Welfenschatz-Verfahrens in den USA befassen wird.
The U.S. Supreme Court announced today that it will review the legal questions raised by the SPK regarding jurisdiction over the Guelph Treasure restitution case in the USA and which nation’s court should resolve the matter.The U.S. Supreme Court announced today that it will review the legal questions raised by the SPK regarding jurisdiction over the Guelph Treasure restitution case in the USA and which nation’s court should resolve the matter.
- Full English Version Below -
Die SPK hat im Restitutionsverfahren um den Welfenschatz den U.S. Supreme Court um Entscheidung zu der Rechtsfrage gebeten, ob US-amerikanische Gerichte für den Fall überhaupt zuständig sind, und falls ja, ob die Streitigkeit dennoch besser vor einem deutschen Gericht auszutragen sei Das amerikanische Justizministerium hat die Rechtsauffassung der SPK unterstützt. Der Supreme Court hat nun bekanntgegeben, dass er dem Antrag der SPK stattgibt und sich den aufgeworfenen Fragen widmen wird.
Hermann Parzinger, Präsident der SPK, sagt: „Ich begrüße es, dass der U.S. Supreme Court die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts überprüfen wird und freue mich, dass wir nun die Möglichkeit haben, dem höchsten U.S.-amerikanischen Gericht vorzutragen, weshalb wir der Ansicht sind, dass dieser Fall nicht vor ein amerikanisches Gericht gehört.“
Die Klage auf Herausgabe des Welfenschatzes wurde im Februar 2015 beim U.S. District Court for the District of Columbia in Washington, D.C. eingereicht (Philipp and Stiebel vs. Federal Republic of Germany and Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Die SPK war und ist der Auffassung, dass dieser Fall nicht vor ein U.S.-amerikanisches Gericht gehört. Darüber hinaus hält sie die Klage inhaltlich für unbegründet, weil es sich um keinen NS-verfolgungsbedingten Zwangsverkauf handelt. Diese Ansicht basiert auf jahrelanger sorgfältiger Provenienzforschung. Die SPK wird in dem U.S.-Verfahren von der Sozietät Wiggin and Dana vertreten.