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Trägerschaft und Finanzierung
Die föderale Konstruktion der Stiftung unterstreicht die Bedeutung des preußischen Erbes für die Kulturnation Deutschland. Sie macht zugleich deutlich, dass die Bewahrung und Pflege dieses Erbes in gemeinschaftlicher Verantwortung liegt. Die Trägerschaft und gemeinsame Finanzierung der Stiftung sind im Gesetz zur Errichtung der Stiftung verankert. Die Satzung der Stiftung und das Finanzierungsabkommen von Bund und Ländern regeln die Details dazu.
Bund und Länder in den Organen der Stiftung
Der Bund und alle 16 Länder entsenden Vertreterinnen und Vertreter in das Entscheidungsgremium der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, den Stiftungsrat. Dieser schlägt auch den Präsidenten der Stiftung vor, der dann vom Bundespräsidenten ernannt wird.
Außerdem haben Bund und Länder das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Beirats, das beratende Organ der Stiftung. Der Stiftungsrat beruft die Beiratsmitglieder.
Bund-Länder-Finanzierungsabkommen
Nach der Gründung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz erklärten sich neben dem Bund zunächst nur die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bereit, die Stiftung zu finanzieren. Ab 1975 beteiligten sich auch die übrigen Bundesländer. Das erste „Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ zwischen dem Bund und den damals elf Ländern war daher ein Meilenstein in der Geschichte der Stiftung. Es stellte ihre Arbeit auf eine solide finanzielle Grundlage und machte sie endgültig zu einer gesamtstaatlichen Einrichtung.
Nach der deutschen Wiedervereinigung traten am 1. Januar 1992 auch die fünf neuen Bundesländer dem Finanzierungsabkommen bei. Nach einer Übergangsphase und längeren Verhandlungen wurde 1996 ein neues Finanzierungsabkommen unterzeichnet. Dieses „Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ gilt bis heute.
Das Finanzierungsabkommen regelt, wie Bund und Länder die Finanzierung der Stiftung sichern. Von dem öffentlich getragenen Teil des Betriebshaushaltes übernimmt der Bund 75 Prozent. Die Länder übernehmen 25 Prozent. Dabei legt das Abkommen einen Sockelbetrag für die Betriebskosten von 120 Millionen Euro fest. Einen über diesen Betrag hinausgehenden jährlichen Finanzbedarf tragen zu 75 Prozent der Bund und zu 25 Prozent das Land Berlin.
Die Kosten von Baumaßnahmen und großen Sanierungsvorhaben wurden zunächst vom Bund und dem Land Berlin zu je 50 Prozent getragen. Seit dem Jahr 2003 finanziert der Bund allein den Bauhaushalt der Stiftung.