Welfenschatz: Stiftung Preußischer Kulturbesitz legt Berufung gegen Zulässigkeitsentscheidung ein
Pressemitteilung vom 21.04.2017
Im Februar 2015 wurde bei einem U.S.-amerikanischen Bundesbezirksgericht, dem U.S. District Court for the District of Columbia in Washington, D.C., eine Klage auf Herausgabe des Welfenschatzes eingereicht (Philipp and Stiebel vs. Federal Republic of Germany and Stiftung Preußischer Kulturbesitz). Die SPK ist der Ansicht, dass diese Klage nicht vor ein U.S.-amerikanisches Gericht gehört.
Am 31. März 2017 hat das Gericht in Washington, D.C., die Klage in einigen Punkten für zulässig erklärt. Dagegen legt die SPK heute Berufung ein.
„Die SPK legt Berufung gegen die Entscheidung des U.S. District Court ein, unseren Antrag auf Klageabweisung wegen Unzulässigkeit teilweise abzulehnen, da wir meinen, dass dieser Fall nicht vor ein U.S.-amerikanisches Gericht gehört“ sagte Hermann Parzinger, Präsident der SPK. „Wir sind außerdem weiterhin der Ansicht, dass der Verkauf des Welfenschatzes 1935 kein NS-verfolgungsbedingter Zwangsverkauf und die Klage daher auch in der Sache unbegründet ist. Zu dieser Auffassung sind wir nach gründlicher Forschung gelangt. Die Beratende Kommission hat sie bestätigt und 2014 festgestellt, dass eine Restitution in diesem Fall nicht angemessen wäre. Die jahrelange Praxis der SPK zeigt, dass sie sich für faire und gerechte Lösungen bei der Restitution von NS-Raubgut im Sinne der Washingtoner Prinzipien einsetzt – dies hat sich nicht geändert."
Seit 1999 hat die SPK mehr als 50 Restitutionsbegehren bearbeitet und dabei mehr als 350 Kunstwerke und mehr als 1000 Bücher an die Berechtigten zurückgegeben. Darunter waren eine Zeichnung von Vincent van Gogh, ein Werk von Munch und „Der Watzmann“ von Caspar David Friedrich. Die SPK wird in dem Verfahren in den Vereinigten Staaten von der Kanzlei Wiggin and Dana vertreten.