Stellungnahme der SPK zu aktuellen Berichten zum Fall Welfenschatz

News vom 05.02.2025

Aus Anlass aktueller Medienberichte stellt die SPK klar: Sie würde einer Befassung der Beratenden Kommission mit dem Fall zustimmen, sofern die Voraussetzungen entsprechend der Verfahrensordnung geklärt sind. Um dies zu erreichen hat sie nun erneut Kontakt mit der Kommission und den Anwälten der Nachfahren von Alice Koch aufgenommen.

Goldener Gegenstände in Vitrinen
Dauerausstellung im Kunstgewerbemuseum © SPK / photothek.de / Janine Schmitz

Die SPK bekennt sich unmissverständlich zu den Washingtoner Prinzipien von 1998 und ihrer Umsetzung in Deutschland. Sie hat der Beratenden Kommission mit Schreiben vom 25. September 2024 dargelegt, dass sie einer Befassung der Kommission zustimmen würde, zunächst jedoch, wie es die Verfahrensordnung der Kommission vorsieht, noch Fragen unter anderem zur Berechtigung der einzelnen Anspruchsteller zu klären sind. Darauf hat die Beratende Kommission gegenüber der SPK nicht reagiert. Aufgrund der öffentlichen Aussagen des Vorsitzenden der Beratenden Kommission hat sich die SPK nun erneut an die Kommission gewandt mit der Bitte um ein kurzfristiges Gespräch über die Klärung der offenen Vorfragen. Gleichzeitig hat sie auch die Anwaltlichen Vertreter der Nachfahren von Alice Koch um ein erneutes Gespräch gebeten, um die noch offenen Fragen zu klären.

Der Welfenschatz ist seit 2008 Gegenstand verschiedener Restitutionsforderungen. Seitdem hat die Stiftung Preußischer Kulturbesitz wiederholt gründliche und umfangreiche Recherchen zu den Umständen des Welfenschatz-Verkaufs 1935 durchgeführt. Auch nach Erhalt der neuen Unterlagen im Jahr 2022 durch neue Antragsteller hat sie nochmals vertiefte Forschungen angestellt und sich mit den historischen Fakten beschäftigt. Sie sieht sich aktuell konkurrierenden Ansprüchen mehrerer Antragsteller ausgesetzt.

2014 hat die Beratende Kommission erstmals eine inhaltliche Empfehlung ausgesprochen. Sie folgte dabei der Auffassung der SPK, dass der Verkauf nicht als verfolgungsbedingte Veräußerung einzuordnen ist, da der Kaufpreis angemessen war und die Verkäufer diesen zur freien Verfügung erhielten. Sie stellte fest: „Obwohl die Kommission sich des schweren Schicksals der Kunsthändler und ihrer Verfolgung in der NS-Zeit bewusst ist, liegen keine Indizien vor, die darauf hindeuten, dass die Kunsthändler und ihre Geschäftspartner in dem (...) speziellen Fall in den Verhandlungen – etwa von Göring – unter Druck gesetzt worden sind“. Auch aus den neu vorgelegten Dokumenten ergibt sich nach Auffassung der SPK nicht ohne Weiteres, dass der Verkauf des Welfenschatzes im Juni 1935 als verfolgungsbedingter Zwangsverkauf einzuordnen ist. Sie sieht noch erheblichen Klärungsbedarf.

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