Klare Richtlinien für den Kulturgutschutz

Die Stiftung hat vor Jahren den verantwortungsvollen Umgang mit antiken Kulturgütern für sich geregelt. Die deutschen Gesetze schützen Kulturgut bislang nicht ausreichend. Daher unterstützt die SPK ein neues Kulturgutschutzgesetz.

Die Stiftung setzt sich für klare Richtlinien bei der Ausfuhr, beim Handel und beim Erwerb von Kulturgütern und deren weltweite Umsetzung ein. Über verschiedene Gremien und Fachverbände versucht sie darauf hinzuwirken, die Schutzmechanismen auf nationaler und internationaler Ebene zu verbessern.

Umgang der Stiftung mit antiken Kulturgütern

Die Stiftung prüft mit höchster Sorgfalt die Provenienz der Objekte, bevor sie über die Annahme von Leihgaben oder Schenkungen entscheidet. Dies gilt insbesondere für ihre archäologischen Sammlungen. Ebenso untersucht sie die Herkunftsgeschichte von Objekten, die sich bereits in ihren Beständen befinden. Wenn sich dabei ein illegaler Erwerb feststellen lässt, gibt die Stiftung die Objekte an die Herkunftsländer zurück. Viele Objekte hat die SPK im Zuge von Grabungen im 19. Jahrhundert erworben, beispielsweise durch Fundteilung. Wenn der Erwerb nach damaliger Rechtslage legal war, besteht kein Grund für eine Rückgabe.

Im Bereich der Antiken ist ein legaler Erwerb neuer Objekte nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund hat die Berliner Antikensammlung ein tragfähiges Museumsnetz mit den Herkunftsländern klassischer archäologischer Objekte aufgebaut. Statt Objekte anzukaufen,  bieten nun längerfristige gegenseitige Leihgaben der Partnermuseen neue Möglichkeiten, die Sammlungen beider Seiten neu zu präsentieren und zu erforschen.

Berliner Resolution

Die Antikensammlung der Staatlichen Museen zu Berlin veranstaltete 2003 eine internationale Konferenz zum Thema „Illegale Archäologie?“. Dabei wurde die sogenannte „Berliner Resolution“ verabschiedet. Diese formuliert Grundsätze, um den legalen Handel mit archäologischen Objekten zu unterstützen und die illegale Archäologie zu unterbinden. Mit der Berliner Resolution bekräftigten die Konferenzteilnehmer die „Berliner Erklärung“ von 1988. Darin hatte die Berliner Antikensammlung zu einer strengen Selbstverpflichtung der Museen beim Ankauf archäologischer Funde aufgerufen. Bereits Jahre vorher hatte sich die Antikensammlung selbst diese Verpflichtung auferlegt.

Novellierung der Gesetzeslage

Zahlreiche Kulturgüter gelangen unrechtmäßig aus ihren Herkunftsstaaten nach Deutschland. Insbesondere archäologisches Kulturgut ist durch Raubgrabungen und den illegalen Handel weltweit massiv bedroht. Auf Grundlage der geltenden Gesetze in der Bundesrepublik Deutschland konnten bislang keine Rückgaben von solchen Objekten, die unrechtmäßig ausgeführt und in den deutschen Handel gelangt sind, an Herkunftsstaaten erreicht werden. Die Stiftung unterstützt daher ganz ausdrücklich die Novellierung der deutschen Gesetzeslage zum Kulturgutschutz. Insbesondere die geplanten Einfuhrvorschriften für Kulturgut werden durch die Novelle klar geregelt. Damit wird europäisches wie internationales Recht umgesetzt.

Die Novellierung hat zwei wichtige Ziele: Zum einen dürfen nur Objekte mit einem klaren Herkunftsnachweis und einer Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes auf dem deutschen Markt angeboten werden. Andernfalls erfolgt ihre umgehende Rückgabe. Zum anderen geht es darum, die Abwanderung von national wertvollem Kulturgut aus Deutschland angemessen zu regeln.

Internationale und europäische Regelungen

Wichtige internationale und europäische Regelungen zur Ein- und Ausfuhr von Kulturgut, die in deutsches Recht umgesetzt wurden:

  • Das UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 wurde 2007 in deutsches Recht umgesetzt. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den illegalen Handel mit Antiken und Kunstgegenständen zu verhindern. Kulturgut, das unrechtmäßig in einen der Vertragsstaaten gelangt ist, muss zurückgegeben werden.
  • Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates der Europäischen Union wurde mit dem Kulturgüterrückgabegesetz vom 15. Oktober 1998 in Deutschland umgesetzt. Sie regelt die Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeführt wurden.

Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Mit der Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens wurde das deutsche Kulturgutschutzgesetz neu geregelt. Das geltende Gesetz schützt national wertvolles Kultur- und Archivgut vor der Abwanderung, indem es in ein Verzeichnis eingetragen wird. Zuständig für die Eintragung ist das Land, in dem sich das Kultur- oder Archivgut befindet. Jedes Land führt ein Verzeichnis des von ihm eingetragenen Kultur- oder Archivgutes.

Dieses sogenannte Listenprinzip hat sich als unzureichend für den Schutz von Kulturgut erwiesen. Insbesondere das Problem der Raubgrabung und illegal gehandelter Antiken wird hierdurch nicht gelöst, da neu ausgegrabene Antiken nicht von den Listen erfasst sein können. Für sie greift daher zurzeit die Schutzwirkung des Kulturgutschutzgesetzes in Deutschland nicht. Dies soll unter anderem durch die Novellierung grundlegend geändert werden.

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