Information für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung: Regelungen in der SPK aufgrund des neuartigen Corona-Virus

News vom 17.03.2020

Letztes Update: 23.03.2020, 13:01 Uhr: SPK-Informationen zur Situation aufgrund des Corona-Virus finden Sie künftig nicht nur im Intranet, sondern auch auf unserem neuen Internetauftritt für Innerdienstliches.

Für Mitarbeiter*innen im Homeoffice, die derzeit nicht auf das Intranet und ihre dienstlichen E-Mails zugreifen können, haben wir einen eigenen, passwortgeschützten Internetauftritt eingerichtet. Aus Sicherheitsgründen bitten wir Sie, die genaue Internetadresse und das Passwort bei Ihrem Vorgesetzten bzw. Ihrer Vorgesetzten zu erfragen und sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zu diesen Informationen haben. 

Bitte nutzen Sie die Informationsangebote auf der neu geschaffenen Internetpräsenz, da die dortigen Inhalte regelmäßig aktualisiert werden. Dort finden Sie auch innerdienstliche Details zu der aktuell geltenden Regelung, die die Leitung der SPK nach Beratung im Krisenstab beschlossen hat und die die bisherige Regelung vom Freitag, 13.03.2020, ersetzt.

Notfallplan, Stufe 1, ab 18.3.2020

Die Arbeit der Stiftung wird deutlich eingeschränkt, um die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus möglichst weitgehend zu verlangsamen. Ab Mittwoch, den 18.3.2020, tritt der sog. Notfallplan, Stufe 1, in Kraft. Das bedeutet, dass nur noch zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebs ohne Publikumsverkehr notwendige Arbeitsplätze besetzt sein müssen. Gegenwärtig wird von den Einrichtungsleitungen erarbeitet, welche Mitarbeitenden im Rahmen dieser Vorgaben noch vor Ort zum Dienst erscheinen müssen. Ihre Vorgesetzten werden Sie informieren, ob Sie das betrifft, oder nicht.

Heimarbeit/Freistellungen

Alle Mitarbeitenden, die nicht im Notfallplan benannt sind, aber zu Hause arbeiten können, weil Sie entweder über die technische Ausstattung dafür verfügen oder auch ohne technische Ausstattung dienstliche Aufgaben wahrnehmen können, sind verpflichtet, dies auch zu tun. Es wird für Heimarbeit die regelmäßige tägliche Soll-Arbeitszeit gutgeschrieben, darüber hinausgehende Zeiten können später nach gesammelter Meldung nachgepflegt werden. Alle übrigen Mitarbeitenden (d.h., diejenigen die nicht im Notfallplan benannt sind und auch nicht in Heimarbeit arbeiten) sind unter Fortzahlung der Entgelte/Bezüge vorerst freigestellt.  

Grundsätzlich in Heimarbeit tätig oder, sofern nicht möglich, freigestellt unter Fortzahlung der Entgelte/Bezüge sind weiterhin

  • Mitarbeitende aus den Risikogruppen (Nach Aussage des RKI sind Menschen mit folgenden Grunderkrankungen zu Risikogruppen zu zählen: Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen. Darüber hinaus sind Personen mit unterdrücktem Immunsystem, z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison, höher gefährdet.)
  • Mitarbeitende, die in einem Haushalt mit Personen dieser Risikogruppen leben.

Mitarbeitende mit betreuungspflichtigen Personen sind vom Dienst freigestellt, soweit keine anderweitige Betreuung gewährleistet ist und sie nicht in Heimarbeit arbeiten. Die Regelung, nach der betreuungspflichtige Kinder mit in die Diensträume gebracht werden können, wird aufgehoben.

Alle in Heimarbeit befindlichen oder freigestellten Personen stimmen sich vorher mit ihren Vorgesetzten ab, die ihrerseits Heimarbeit und Freistellungen an die jeweilige Einrichtungsleitung melden. Alle Mitarbeitenden, die von der Dienststelle abwesend sind, bitten wir auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO, ihre persönliche Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail) sicherzustellen und an die Vorgesetzten oder eine/n benannte/n Kollegen/in innerhalb des Teams mitzuteilen. Zur gesammelten Meldung der Heimarbeit/Freistellungen durch die Einrichtungsleitungen an die Personalabteilung erfolgt eine gesonderte Nachricht.

Im Einzelfall können in Absprache mit den Vorgesetzten weitere nicht im Notfallplan genannte Personen ihren Dienst in der SPK wahrnehmen, soweit dies ohne Erhöhung des Ansteckungsrisikos möglich ist.

Personen, die unter Erkältungssymptomen jeder Art leiden, bleiben der Dienststelle fern. Personen, die aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, bleiben der Dienststelle 14 Kalendertage nach ihrer Rückkehr fern. Sie arbeiten in Heimarbeit oder sofern dies nicht möglich ist, sind sie unter Fortzahlung der Entgelte/Bezüge freigestellt. Personen, die unter den vorstehenden Voraussetzungen fernbleiben, zeigen dies den Vorgesetzten an, die dies der jeweiligen Einrichtungsleitung weiterleiten.

Bei den Meldungen zur Arbeitsunfähigkeit verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen.

Kontakt mit Verdachtspersonen 

Im Folgenden werden Regelungen zum Fernbleiben vom Dienst bei auftretenden Krankheitssymptomen sowie zu den Begriffen "Kontaktperson" und "Drittkontakt" erläutert. 

  1. Sofern Sie Kontakt zu einem Menschen hatten, der unter einem noch nicht bestätigten Verdacht steht, mit dem Corona-Virus infiziert zu sein, sind Sie eine Kontaktperson. In diesem Fall melden Sie sich bitte umgehend entsprechend der bekannten Regelungen bei Ihrer Führungskraft vom Dienst in der SPK ab und warten in Quarantäne das Testergebnis der Verdachtsperson ab. In dieser Zeit sind die Möglichkeiten der Heimarbeit (Homeoffice oder Telearbeit) vorrangig zu nutzen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, sind Sie bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses von der Arbeit freigestellt. Sollte sich der Infektionsverdacht nicht bestätigen, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeit bzw. Ihren Dienst entsprechend dem Notfallplan wieder aufzunehmen. Darüber hinausgehende amtsärztliche Anweisungen sind zu beachten. 
  2. Wenn eine Person aus Ihrem häuslichen Lebensbereich Kontakt zu einem bestätigten mit dem Corona-Virus infizierten Menschen hatte, melden Sie sich (als so g. Drittkontakt) ebenfalls umgehend bei Ihrer Führungskraft vom Dienst in der SPK ab und warten in Quarantäne das Testergebnis der Person in Ihrem häuslichen Lebensbereich (Kontaktperson) ab. Für diese Zeit sind die Möglichkeiten der Heimarbeit (Homeoffice oder Telearbeit) vorrangig zu nutzen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, sind Sie bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses Ihrer häuslichen Kontaktperson von der Arbeit freigestellt. Auch hier gilt, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Arbeit bzw. Ihren Dienst entsprechend dem Notfallplan wieder aufzunehmen, wenn das amtliche Testergebnis Ihrer häuslichen Kontaktperson negativ ist, soweit Sie keine anderslautende amtsärztliche Anweisung erhalten. 
  3. Diese Regelungen gelten auch bzw. bereits dann, wenn Sie als Kontaktperson oder Drittkontakt selbst noch keine Krankheitssymptome aufweisen. 

Technische Ausstattung

Weitere technische Ausstattung für mobiles Arbeiten beantragen die Einrichtungsleitungen mit Begründung in Übereinstimmung mit den Notfallplänen formlos bei Herrn Böhm. Alle bisher eingegangenen Anträge sind damit überholt und bei Erforderlichkeit neu von den Einrichtungsleitungen zu stellen.

Dienstbesprechungen, Dienstreisen, Dokumentation von Kontakten

Dienstbesprechungen mit persönlicher Anwesenheit finden grundsätzlich nicht mehr statt. Soweit sie in Einzelfällen zwingend erforderlich sind, muss eine Teilnehmendenliste mit Kontaktdaten (Datum, Vorname, Name, Privatanschrift, telefonische Erreichbarkeit) geführt werden. Die/der Einladende muss diese Liste einen Monat aufbewahren.

Alle Dienstreisen außerhalb Berlins und Fortbildungen mit persönlicher Anwesenheit sind untersagt. Ausnahmen hiervon sind von der Personalabteilung zu genehmigen.

Allen Mitarbeitenden, die noch vor Ort ihren Dienst wahrnehmen, wird dringend empfohlen, ein Kontaktlogbuch zu führen, in dem alle Kontakte während des Dienstes notiert werden.

Rahmenarbeitszeit

Die bisherige Rahmenarbeitszeit wird außer Kraft gesetzt, damit auch Arbeiten zu anderen Zeiten möglich sind.

Übertragung weiterer Tätigkeiten

Die Übertragung von Tätigkeiten außerhalb der Tätigkeitsdarstellung ist, soweit dienstlich erforderlich, möglich.

Geltungszeitraum

Die Regelungen zum Notfallplan und zu Freistellungen gelten vorerst bis zum 1.4.2020.
Die übrigen Regelungen gelten vorerst bis zum 19.4.2020.

SPK-Informationen zur Situation aufgrund des Corona-Virus finden Sie künftig nicht nur im Intranet, sondern auch im Internet. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeiten.

Ansprechpersonen für weitere Fragen

Frau Lang
Frau Mohnke
Herr Loest

Wir danken für Ihr Verständnis für die Maßnahmen und verbleiben mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit

Ihre Hermann Parzinger & Gero Dimter

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